Ausbildung im "dualen System"
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Stellungnahme zur Berufsausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker
im "dualen System"
01 Zur Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie
vom 09.01.2002
01.01
Im Text der Verordnung wird ein Begriff verwendet, der den Heil- und
Heilhilfsberufen vorbehalten ist. Im deutschen Sprachraum wird mit „Therapie“
ausschließlich die Behandlung nach § 2 Heilpraktikergesetz
bezeichnet. Eine Therapie können folglich nur Personen durchführen,
die gem. nachgewiesener Ausbildung und/oder Prüfung zu den Angehörigen
der Heil- oder Heilhilfsberufen (Medizinalfachberufen) gehören.
Diese Auffassung wird auch von den Kammern dieser Berufe vertreten.
Deshalb ist die Bezeichnung „Hydrotherapie“ in § 4
Nr. 13 Ziffer 2 der VO unzulässig.
01.02
Die im § 4 der VO aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. 5 und Nr. 8-11 reduzieren das Berufsbild auf technisch akzentuierte
Arbeitsfelder. Wenn das Ausbildungsberufsbild so sehr vom tatsächlichen
Berufsbild abweicht, hat diese Beschränkung zur Folge, dass der
Berufsnachwuchs nicht befähigt wird, die sich aus dem Berufsbild
ergebenden Aufgaben zu erfüllen.
Das Berufsbild wird außer der Beurteilung und Reinigung der Haut,
der Pflege und Dekoration sowie der Massage bestimmt von folgenden Aufgaben:
Behandlung von nicht krankhaften strukturellen
und funktionellen Veränderungen der Haut und Körperdecke:
- Präsenile Atrophie
- Hyperkeratosen
- Störungen der Sensibilität
- Störungen der Drüsenexkretion
- Störungen der peripheren Durchblutung
- Hyper- und Hypotonus der Muskulatur
Begleitbehandlung zu ärztlichen Therapien:
- Akne vulgaris - Seborrhoe oleosa u. sicca - Rosacea - Ichthyose -
Keratose pilaris - Störungen der Pigmentierung
Prä- und postoperative Behandlungen
01.03
Die in § 5 der VO unter Bezugnahme auf § 1 Abs.2 BBiG erwartete
Befähigung zu selbstständigem Planen, Durchführen und
Kontrollieren kann sich nach dieser Verordnung nur auf die elementaren
Fertigkeiten beschränken, die – wie noch aufzuzeigen sein
wird – durch minimale und unsystematisch vermittelte Kenntnisfragmente
gestützt werden.
Misst man die im § 5 als Zielvorstellung angeführte „Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit“ mit den Anforderungen,
die heute an selbstständig in Fachbetrieben tätige angestellte
Kosmetikerinnen und an selbstständig praktizierende Kosmetikerinnen
gestellt werden, so wird der Berufsnachwuchs nach dreijähriger
Ausbildung in Betrieb und Berufsschule nur befähigt sein, einfache
Pflegemaßnahmen durchzuführen, innerbetriebliche Arbeiten
zu verrichten und Waren zu verkaufen.
Das Resultat ist also nicht eine Kosmetikerin mit Qualifikation sondern
eine Kosmetik-Assistentin als minderqualifizierte Hilfskraft in Kosmetik-Fachbetrieben,
Parfümerien, Drogerien und Frisiersalons, die alle fehlenden Fertigkeiten
nicht im Wege beruflicher Fortbildung erwerben kann, weil die dafür
erforderlichen grundlegenden Kenntnisse in der Ausbildung nicht vermittelt
worden sind.
02 Zum Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu
§ 5)
02.01
Auch im Ausbildungsrahmenplan wird mit der Bezeichnung „Heliotherapie“
ein rechtlich unzulässiger Begriff verwendet. Auf die Ausführungen
zu Ziffer 01.01 wird verwiesen.
02.02
Ein Beispiel für die unrealistische Gliederung der zu vermittelnden
Fertigkeiten und Kenntnisse ist die Eingliederung des Lernzieles „Apparate
und Instrumente... auswählen, bedienen und einsetzen“, für
das 2 Wochen im 3. Ausbildungsjahr angegeben sind.
Tatsächlich finden sich schon im 1. Ausbildungsjahr Themen, die
den Einsatz von Apparaten oder Instrumenten notwendig machen:
Methoden der Haarentfernung (4 W)
Verfahren und Techniken der Hand- und Nagelpflege...anwenden (6 W)
Auch im 2. Ausbildungsjahr werden Themen behandelt, die ohne Einsatz
von Apparaten und Instrumenten nicht durchführbar sind:
Methoden der „Heliotherapie“ ... anwenden (3 W)
Verfahren und Techniken der Fuß- und Nagelpflege... anwenden (6
W)
Nagelfehlwuchs durch Schleifen, Schneiden, Tamponieren beheben (6 W).
Erst im 3. Ausbildungsjahr werden Apparate und Instrumente im Zusammenhang
mit dem o.a. Lernziel für folgende Themen vorgesehen:
Apparativ unterstützte Massagen (> Reizstrom) (ca. 2 W)
Apparate und Instrumente... unterscheiden
permanente Haarentfernung durchführen (12 W)
Apparate und Instrumente... unterscheiden
„Hydrotherapie“ ... anwenden (6 W)
02.02
Die für die Berufsausübung unverzichtbare Diagnose der Haut
und Körperdecke soll nach dem Ausbildungsrahmenplan im 1. Ausbildungsjahr
in 4 Wochen erlernt werden, während für das Erkennen von Hautveränderungen
4 Wochen im 3. Ausbildungsjahr vorgesehen sind.
Zwar kann die Technik der Hautdiagnose in dieser Zeit erlernt werden,
nicht aber die Beurteilung der Ergebnisse. Hierzu gehören Kenntnisse
in Anatomie, Physiologie und Dermatologie, die nach dem Rahmenlehrplan
wesentlich später und nur rudimentär vermittelt werden.
02.03
An der Formulierung „Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch
zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen“
wird sichtbar, dass die Autoren nur solche Hautveränderungen als
kosmetisch behandelbar betrachten, die zu entfernen sind – also
Milien, Comedonen, Papeln.
Weitere Hautveränderungen, die von der Kosmetikerin nach vorangegangener
Inspektion durch den Dermatologen und dessen Zustimmung (oder Anweisung)
entfernt werden können, bleiben unerwähnt – z.B. Epheliden,
Fibrome, Spider naevi, Teleangiektasien, Warzen. Unbeachtet bleiben
auch alle Hautveränderungen, die sich nicht entfernen lassen, aber
behandlungsbedürftig sind – siehe Ziffer 01.02.
02.04
Für die Kernbereiche des Ausbildungsberufsbildes „Pflegende
Kosmetik“ und „Kosmetische Massagen“ werden völlig
ungenügende Zeitangaben festgelegt:
Statt der für die Anwendung von Dampf, Kompressen, Packungen und
Masken vorgesehenen 6 Wochen (einschl. Anwendung von Licht) müsste
die doppelte Zeit eingesetzt werden, statt der 6 Wochen im 2. Ausbildungsjahr
für Verfahren und Techniken der Fuß- und Nagelpflege mindestens
die dreifache Zeit, beginnend im 1. Ausbildungsjahr.
Für die Massage des Kopfes (Gesicht, Hals, Brustbereich), die überhaupt
nicht erscheint, sind im 1. Ausbildungsjahr mindestens 10 Wochen nötig!
Für Massagen des Körpers und der Extremitäten sind im
schulischen Bildungsgang 60 Wochen mit insgesamt 240 Stunden vorgesehen.
02.05
Wenn „Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen“
vorgeschlagen werden, so muss die Auszubildende zunächst selbst
derartige Übungen erlernen, wozu Ausbildung in Gymnastik erforderlich
ist. Die Fähigkeit, Empfehlungen zur „gesunden Ernährungs-
und Lebensweise“ zu geben, erwirbt man nur mit gesicherten Kenntnissen
in der Anatomie der Verdauungs- und Ausscheidungsorgane, in der Physiologie
der Verdauungsvorgänge und Verdauungsstörungen sowie der mit
Lebens- und Ernährungsweise verknüpften psychologischen und
soziologischen Fakten.
Die Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den
Hautzustand kann nur feststellen, wer in einem systematischen Unterricht
den ganzen Organismus erlernt hat, wozu der Rahmenlehrplan nicht ausreicht.
03 Zum Rahmenlehrplan (KMK-Beschluss vom
14.12.2001)
03.01
Die Berufsschule ist bestrebt, die theoretischen Grundlagen für
die im Betrieb zu erlernenden praktischen Fertigkeiten zu schaffen.
Wenn die Abstimmung der schulischen Ausbildung mit der betrieblichen
auch im Einzelfall nicht ausreicht, worüber umfangreiche Literatur
vorhanden ist, so muss doch grundsätzlich bei der Festlegung der
Zeitrichtwerte und ihrer Abfolge dieses Prinzip beachtet werden.
03.02
Geht man davon aus, dass im Betrieb nur solche Fertigkeiten eingeübt
werden, die im Unterricht der Berufsschule behandelt worden sind (um
die Risiken von Schädigungen zu minimieren), so ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Nach der Übersicht über die Lernfelder werden im 1. Ausbildungsjahr
lediglich das Beurteilen und Reinigen der Haut sowie das Pflegen und
Gestalten der Hände und der Nägel erlernt, wozu 210 Unterrichtsstunden
vorgesehen sind.
Für das 2. Ausbildungsjahr sind Kosmetische Massagen, Schützen
und Pflegen der Haut und das Pflegen und Gestalten der Füße
geplant in 240 Unterrichtstunden.
Im 3. Ausbildungsjahr werden für „Kosmetische Spezialbehandlungen“
und Dekorative Kosmetik 160 Unterrichtsstunden eingeplant.
Diese Einteilung weicht so sehr von den betrieblichen Bedürfnissen
und Möglichkeiten ab, dass zwei Drittel aller Arbeitstechniken
und Verfahren im Betrieb erlernt werden müssen, ohne dass die dafür
erforderlichen Kenntnisse bereits vorhanden sind.
Schon am Ende des 1. Ausbildungsjahres müssen die elementaren Fertigkeiten
der Gesichts- und Körperbehandlung, der Handpflege und Fußbehandlung
von der Auszubildenden beherrscht werden, denn sie muss im 2. Ausbildungsjahr
im Betrieb unter fachlicher Aufsicht einsetzbar sein.
Für einen Beruf, dessen Angehörige in der Weise am Menschen
tätig sind, dass sie in die strukturellen Gegebenheiten und in
die Funktionen seines größten Organs einwirken, ist es unerlässlich,
dass die damit verbundenen Risiken auf Grund sicherer Kenntnisse der
Fakten und Zusammenhänge bekannt sind. Die im Rahmenlehrplan vorgesehene
Einteilung schließt diese unverzichtbare Voraussetzung aus!
03.02
Ordnet man die im Rahmenlehrplan angegebenen Lerninhalte nach den in
Berufsfachschulen - Kosmetik – üblichen Unterrichtsfächern,
so ergeben sich folgende Tatsachen:
Themen des Faches Theorie der Kosmetik sind
- im 1. Jahr:
- Aufgaben der Kosmetik
- Methoden zur Hautbeurteilung
– Hauttypen (?) und Hautzustände
- Hygiene
– Methoden der Hautreinigung
– Geräte, Instrumente und Hilfsmittel
– Arbeitsablauf der Reinigung
– Arbeitsablauf der Nagelpflege
– Nageldesign
– Nagelmodellage
- im 2. Jahr:
- Arbeitsablauf der Massagen
– Grifftechniken und Wirkungen
– Gefahren unsachgemäßer Massage
– Indikationen und Kontraindikationen
– Massagehilfsmittel und –geräte
– Systempflege für unterschiedliche Hautzustände
– Arbeitsablauf der Fuß- und Nagelpflege
- Geräte
- Instrumente und Hilfsmittel
- im 3. Jahr:
- Haltungsübungen
– Mimische Bewegungsübungen
– Isometrische Übungen
– Atemübungen
- Entspannungsübungen
– Kosmetische Bestrahlungen
- Kosmetische Wasseranwendungen
– Depilations- und Epilationsmethoden
– Cellulitebehandlung
– Kosmetische Lymphdrainage
– Farbberatung
– Arbeitsplanung dekorativer Kosmetik
– Tages- und Abend-Make up
– Farbveränderung und Gestalten von Augenbrauen und Wimpern
– Camouflage
– Maskenbilden
– Permanentes Make up
Nicht behandelt werden:
Abschließende Maßnahmen
– Anwendung von Ozon-Dampf
– Anwendung von Kräutern
– Anwendung von konstantem Gleichstrom und Impulsstrom
– Anwendung hochfrequentem Wechselstrom (hier: Koagulation)
– Elektrische Entfernung von Hautveränderungen
– Schleifen und Schälen der Haut
– Kosmetisch zu behandelnde Hauterscheinungen
– Ganzheitskosmetik als Prinzip
– Ganzkörper-Diagnose
– Methoden der Ganzhheitskosmetik
– Organspezifische Maßnahmen zur Pflege des menschlichen
Körpers
– Aufgaben und Möglichkeiten auf dem Gebiet der Rehabilitation
und Gesundheitserziehung Ernährungslehre (Grundbegriffe, Eigenschaften
der Nährstoffe, ernährungsphysiologische Vorgänge, Auswirkungen
auf das Hautorgan, Ernährungsfehler
– Kneipp-Anwendungen
– Sauna-Anwendungen
03.03
Neben dem o.a. Fach nimmt das Unterrichtsfach Anatomie/Physiologie für
einen auf Arbeit am lebenden Menschen ausgerichteten Beruf eine zentrale
Position ein. Der Rahmenlehrplan sieht vor
- im 1. Jahr :
- Anatomie und Physiologie der Haut
– Anatomie und Physiologie von Hand und Nägeln
- im 2. Jahr:
- Anatomie und Physiologie von Muskeln, Nerven und Gefäßen
– Anatomie und Physiologie von Fuß und Nägeln
- im 3. Jahr:
- Anatomie und Physiologie des Körpers
Nicht behandelt werden:
- Zellen und Gewebe
– Skelettsystem
– Kreislaufsystem
– Atmungssystem
– Urogenitalsystem
– Inkretsystem
– Sinnesorgane
– Intermediärer Stoffwechsel
– Allgemeine Krankheitslehre.
Auch wenn Teile der hier aufgeführten Lerninhalte
im Sammelbegriff des 3. Jahres untergebracht werden sollten, bleibt
festzuhalten, dass statt eines systematisch gegliederten und fortschreitenden
Fachunterrichts einzelne Lerninhalte jeweils einem Lernfeld zugeordnet
werden, so dass sich der Unterrichtsgegenstand mangels notwendiger Vorkenntnisse
stets auf eine oberflächliche Darstellung beschränken muss.
Die Ergebnisse werden denen der Pisa-Studie entsprechen.
03.04
Das ebenso wichtige Unterrichtsfach Dermatologie taucht nur in wenigen
Lernfeldern und deshalb mit minimaler Stundenzahl auf.
Die Kosmetikerin wird nur dann für eine Zusammenarbeit mit dem
Dermatologen qualifiziert und von diesem akzeptiert, wenn sie über
ausreichende Grundkenntnisse verfügt. Folgende Themen finden sich
- im 1. Jahr:
- Entzündliche und nichtentzündliche Veränderungen der
Haut
– Nagelveränderungen
- im 2. Jahr:
- Veränderungen und Erkrankungen von Fuß und Nägeln
- im 3. Jahr:
Nicht behandelt werden:
- Physiologie der Altershaut
– Erkrankungen und Therapiemöglichkeiten bei Erkrankungen
der Talg- und Schweißdrüsen, der Haare und Lippen
– Epizoonosen, Mykosen, Pyodermien, Virosen
- Psoriasis, Ekzem, Urtikaria
– Pigmentanomalien, Naevi, Tumore
– Hauterkrankungen durch physikalische oder chemische Einwirkungen,
Lichtdermatosen
– Geschlechtskrankheiten.
An diesem Fach und der Nichtberücksichtigung
seiner Themen wird erneut deutlich, dass die in der Berufsschule zur
Verfügung stehende Zeit bei weitem nicht ausreicht für eine
Ausbildung, die den heutigen Anforderungen und dem internationalen Standard
entspricht.
03.05
Das ergibt sich auch aus dem Vergleich des Faches Chemie und Rohstoffkunde
mit den diesbezüglichen Themen des Rahmenlehrplanes
- im 1. Jahr:
- Auswahl und Bewertung von Reinigungspräparaten
– Präparate für Handpflege
- im 2. Jahr:
- Massagepräparate
– Präparate mit Pflege- und Schutzwirkung (insbes. Cremes,
Packungen, Masken, Lichtschutzmittel, Duftstoffe, Deodorantien)
– Präparate für Fuß- und Nagelpflege
- im 3. Jahr:
- Präparate für Camouflage
– Präparate für Maskenbilden
Nicht behandelt werden:
Physiko-chemische Grundlagen (Atome, Bindungen,
Disperse Systeme, Emulsionen, Säuren und Basen – Säuremantel)
– Oxidation und Reduktion
– Organisch-chemische Grundlagen (Alkane, Alkene, Alkanole...)
– Trägersubstanzen (hydrophile Grundlagen, niedermolekulare
Alkohole, Lipide, Fette, Öle, Gele, Puder)
- Wirkstoffe (Adsorption, Absorption, Penetration, Resorption)
– Vitamine
– Drogenwirkstoffe
– Organextrakte
– Wirkstoffkomplexe.
Sogar für die in verschiedenen Lernfeldern
angegebenen Lerninhalte wird eine so ungenügende Unterrichtszeit
festgelegt, dass genauere Kenntnisse nicht vermittelt werden können.
In der Berufsfachschule – Kosmetik – sind für das Fach
Chemie und Rohstoffkunde 120 Unterrichtsstunden und für das Fach
Warenkunde 40 Unterrichtsstunden vorgesehen – im Rahmenlehrplan
beträgt der themenspezifische Anteil in allen Lernfeldern insgesamt
ca. 50 Stunden!
03.06
Zwar werden in den Berufsbezogenen Vorbemerkungen des Rahmenlehrplanes
auch „Fachkenntnisse in Physik und Psychologie“ erwähnt
(S. 6), doch findet sich in keinem Lernfeld ein Hinweis auf einen systematischen
Unterricht in diesen Fächern.
Dem Fach Physik“ können zugeordnet werden
- im 1. Jahr:
- Geräte zum Reinigen der Haut
– Geräte zum Pflegen der Hände
- im 2. Jahr:
- Massagegeräte
– Geräte zum Schützen und Pflegen der Haut
– Geräte zum Pflegen der Füße und Nägel
- im 3. Jahr:
- Kosmetische Bestrahlungen
– Farbenlehre
– Epilation(-smethoden)
Nicht behandelt werden:
- Physikalische Grundlagen ( Mechanik, Elektrizität ,Energieumwandlung)
– Maßeinheiten
– Elektrische Leiter
– Stromerzeugung
– Frequenzen
– Meßgeräte
– Gleichstrom (konstanter Gleichstrom, Ausschleusung, Einschleusung,
Impulsstrom) – Wechselstrom (niederfrequent, mittelfrequent, hochfrequent)
– Grundlagen der Optik (IR, sichtbarer Bereich, UV)
– Sonnenlicht.
Außerdem sind zu behandeln alle Apparate
und Geräte mit Aufbau und Wirkungen. In der Stundentafel der zweijährigen
Berufsfachschule – Kosmetik – sind für dieses Fach
80 Unterrichtsstunden vorgesehen.
Wenn bedacht wird, dass es allein zum Lernfeld „Schützen
und Pflegen der Haut“ mehr als 10 unterschiedliche Apparate gibt,
die ungenau als „Geräte“ bezeichnet werden und nicht
benutzt werden sollten ohne eine sichere Kenntnisbasis, um jedes Risiko
einer Haut- bzw. Körperverletzung auszuschließen, so ist
es unverantwortlich und fahrlässig, wenn z.B. Iontophorese, Interferenzstrom
oder Epilation im Betrieb eingeübt wird, ohne dass zuvor im Fachunterricht
die physikalischen Grundlagen, die allgemeinen Wirkungen, die Wirkungen
auf die Haut und mögliche Schädigungen durch diese Verfahren
ausführlich behandelt worden sind.
In der Berufsfachschule geschieht dies durch das Zusammenwirken der
Fächer „Theorie der Kosmetik“, Dermatologie“
und „Physik und Apparatekunde“ mit einer jeweils dem Gegenstand
angemessenen Unterrichtszeit – in der Berufsschule ist das nur
sporadisch und mit reduziertem Umfang möglich.
Dem Fach Psychologie könnte lediglich zugeordnet werden
- im 1. Jahr:
- Kundenpsychologie
– Umgangsformen
– Kundenberatung (auch im 2. und 3. Jahr)
Nicht behandelt werden:
- Aufgaben, Methoden und Anwendungsfelder
– Ausgewählte Grundlagen (Wahrnehmungen und Bedürfnisse)
– Gestaltpsychologische Aspekte (Konstitutionstypen u. Hautbilder)
– Psychosomatische Aspekte (ganzheitspsychologische A., Stress
als Adaptionssyndrom, psochosomatisch bedingte Hautveränderungen)
– Betreuungspsychologische Aspekte.
Im Unterrichtsfach Psychologie und Verkaufskunde
der Berufsfachschule werden in 60 Unterrichtsstunden die vorstehenden
Psychologie-Themen behandelt.
Während die verkaufspsychologischen Aspekte in einzelnen Lernfeldern
anklingen – allerdings ohne Systematik – fehlen die wichtigsten
Lerninhalte, obwohl in den Berufsbezogenen Vorbemerkungen auf die Entwicklung
der Kommunikationsfähigkeit und die hohe Sozialkompetenz hingewiesen
wird.
Die Verlegenheitslösung, diese Lernziele auf alle Lernfelder zu
verteilen, kann einen speziellen, aufbauenden Unterricht nicht ersetzen.
04 Zusammenfassende Schlussbemerkungen
04.01
Die Berufsarbeit der Kosmetikerin vollzieht sich in den drei Bereichen
Behandlung, Beratung, Verkauf von kosmetischen Mitteln. Die Verfasser
des Verordnungstextes haben - statt sich am Berufsbild der heutigen
Kosmetikerin zu orientieren – eine Abfolge von Kenntnissen und
Fertigkeiten formuliert, die von völlig anderen Leitbildern ausgeht.
Wie andere überwiegend von Frauen ausgeübte Berufe ist auch
für diesen Beruf eine hohe Fluktuation kennzeichnend, bedingt durch
Eheschließung, Kindererziehung, Wiedereintritt in das Berufsleben
usw.
Ein weiteres Kennzeichen ist die kurze Durchlaufzeit im Angestelltenverhältnis;
etwa vier Fünftel aller Kosmetikerinnen bleiben weniger als fünf
Jahre in einem Fachbetrieb, bevor sie eine eigene Praxis eröffnen,
oder machen sich unmittelbar nach der Ausbildung selbstständig.
Ungeachtet dieses Sachverhalts richtet sich der Katalog von Fertigkeiten
und Kenntnissen nach dem Leitbild der Angestellten, was sich im Verlauf
der Entstehung dieser Verordnung aus der Mitwirkung der Kosmetikerinnen
aus den neuen Bundesländern (mit ihren DDR-Erfahrungen einer staatlich
finanzierten betrieblichen Ausbildung), aber vor allem des Bundesverband
Parfümerien (der nach Ausweitung des Angebots seiner Mitgliedsbetriebe
und Ausbildung von künftigen Kosmetik-Verkäuferinnen trachtet),
des Verbandes Deutscher Drogisten und des Zentralverbandes des Friseurhandwerks
(die in die gleiche Richtung tendieren) erklären lässt.
Für eine minderqualifizierte Kosmetik-Assistentin im Fachbetrieb
reicht es aus, wenn sie die Haut beurteilen, reinigen, massieren, pflegen
und dekorieren kann – mehr geschieht auch in den Kosmetik-Kabinen
der Drogerien, Parfümerien und Frisiersalons nicht.
Im Vordergrund des in § 4 der VO aufgeführten Ausbildungsberufsbildes
stehen deshalb nicht die das Berufsbild prägenden Fertigkeiten
sondern „Bedienen von Apparaten“, „Verkauf und Warenwirtschaft“,
„Kundengespräche und Kundenbetreuung“ – die eigentlichen
Grundkenntnisse für diesen Beruf fehlen im Ausbildungsberufsbild.
04.02
Die Gründe für diese Fehlkonstruktion ergeben sich aus mehreren
Tatsachen:
1. Die Berufsverbände der Kosmetikerinnen
– nach Auffassung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft
und Technologie die einzigen Interessenvertreter handwerksähnlicher
Gewerbe – haben ihre Mitarbeit an der Verordnung eingestellt,
als sie erkennen mußten, dass die o.a. Verbände gemeinsam
mit DHKT, DIHKT, HDE und DAG überhaupt nicht an einer Sicherung
der bestehenden zweijährige Ausbildung in staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsfachschulen interessiert waren: der DHKT, um sein
handwerksideologisches Konzept der dualen Ausbildung durchzusetzen,
der DIHKT und der HDE als Interessenvertreter des Drogisten- und Parfümerieverbandes,
die DAG wegen des zu erwartenden Mitgliederzuwachses durch angestellte
Kosmetikerinnen.
2. Ausgangspunkt für die Bemühungen,
das duale System für diesen Beruf einzuführen, war die Forderung
des Bundeskanzlers, neue Ausbildungsplätze zu schaffen. Dies benutzte
der DHKT, um nach langjährigen vergeblichen Bemühungen, die
Ausbildung zur Kosmetikerin dem dualen System anzupassen, endlich Erfolg
zu haben. Der Parfümerieverband offerierte 500 Ausbildungsplätze,
der Zentralverband der Friseure empfahl seine Betriebe für die
Ausbildung zur Kosmetikerin.
3. Die einzigen Personen mit Sachverstand, die
an der Verordnung mitgearbeitet haben, waren 4-5 Kosmetikerinnen, die
in der DDR im Beruf tätig waren. Das führte dazu, dass einerseits
ein Ausbildungsberufsbild auf niedrigem Niveau entstand, andererseits
die Bedeutung der theoretischen Kenntnisse für einen Dienstleistungsberuf
am Menschen zu wenig beachtet wurde.
4. Der Ausbildungsrahmenplan und der Rahmenlehrplan
können allenfalls von Personen erstellt worden sein, die in Berufsschulklassen
für Friseure tätig sind; nur so wären die formulierten
Lernfelder und Lerninhalte zu erklären. Es ist den Bearbeitern
nicht gelungen, einen sowohl in den Betrieben als auch in den Berufsschulen
realisierbaren kompletten Bildungsgang zu gestalten. Teils verbergen
sich hinter den Bezeichnungen voluminöse Komplexe, für deren
Behandlung keine Zeit zur Verfügung steht, teils werden Bezeichnungen
als Leerformeln verwendet, die von Lernfeld zu Lernfeld wiederholt werden.
5. Die Berufsverbände der Kosmetikerinnen
haben seit Jahren erklärt und begründet, warum auch für
diesen Dienstleistungsberuf am Menschen die duale Ausbildung nicht ausreicht.
Das Ausbildungsberufsbild der Kosmetik-Verordnung, der Ausbildungsrahmenplan
und der Rahmenlehrplan bestätigen diese Auffassung auf eindrucksvolle
und bestürzende Weise.
ANHANG
Vergleich der Lerninhalte
Rahmenlehrplan für die Berufsschule (dreijährig) *)
Fachkunde
Aufgaben der Kosmetik
Geschichte der Kosmetik
Anatomie und Physiologie der Haut
Methoden zur Hautbeurteilung
Hauttypen und Hautzustände
Hygiene
Auswahl und Bewertung von Reinigungspräparaten
Methoden der Hautreinigung
Arbeitsablauf der Hautreinigung
Arbeitsablauf der Hand- und Nagelpflege
Nageldesign
Nagelmodellage
Arbeitsablauf kosmetischer Massagen
Grifftechniken und ihre Wirkungen
Gefahren unsachgemäßer Massage
Indikationen und Kontraindikationen
Systempflege für unterschiedliche Hautzustände
Arbeitsablauf der Fuß- und Nagelpflege
Nahrungsbestandteile und ihre Funktionen
Diätprogramme
Haltungsübungen
Mimische Bewegungsübungen
Isometrische Übungen
Atemübungen
Entspannungsübungen
Kosmetische Bestrahlungen
Kosmetische „Hydrotherapie“
Depilations- und Epilationsmethoden
Cellulitebehandlung
Kosmetische Lymphdrainage
Farbberatung
Arbeitsplanung der dekorativen Kosmetik
Tages-, Abend-Make up
Farbveränderung und Gestalten von
Augenbrauen und Wimpern
Camouflage
Maskenbilden (Verfahren)
Permanentes Make up
(*)Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin
(KMK-Beschluss vom 14.12.2002) **) Rahmenlehrplan für die BFS Kosmetik
der Deutschen Kosmetik-Kommission für Aus- und Fortbildung
______________________________________________________________________________
Rahmenlehrplan für die Berufsschule (dreijährig)
Fachkunde
Nahrungsbestandteile und ihre Funktionen
Energiebedarf
Ernährungsbedingte Erkrankungen
Diätprogramme
Aufgaben der Kosmetik
Gesetze und Verordnungen
Anatomie, Physiologie
Anatomie und Physiologie der Haut
Anatomie und Physiologie von Hand und Nägeln
Anatomie und Physiologie von Muskeln, Nerven und Gefäßen
Anatomie und Physiologie von Fuß und Nägeln
Anatomie und Physiologie des Körpers
Dermatologie
Entzündliche und nichtentzündliche Veränderungen
der Haut
Nagelveränderungen
Veränderungen und Erkrankungen (von Fuß und Nägeln)
Chemie, Warenkunde
Auswahl und Bewertung von Reinigungspräparaten
Präparate (zur Pflege der Hände)
Massagepräparate
Präparate mit Pflege- und Schutzwirkung (insbesondere Cremes, Packungen,
Masken, Lichtschutzmittel, Duftstoffe, Deodorantien)
Spezielle Wirkstoffe
Präparate für Camouflage
Präparate für Maskenbilden
Physik
Wirtschaftskunde
Wirtschaftliche Bedeutung der Kosmetik
Arbeitsabläufe
Datenverwaltung
Branchenspezifische Software
Sortiment
Depotverwaltung
Inventur und Bestelllisten
Kalkulation von Waren
Kalkulation von Dienstleistungen
Rentabilitätsberechnung
Computer-Beratungsprogramme (für die dekorative Kosmetik)
Gesetze und Verordnungen
Psychologie – Verkaufskunde
Kundenpsychologie
Kommunikation
Umgangsformen
Service
Telekommunikation
Kundenberatung
Warenpräsentation
Verkaufsgespräche
Reklamationen
Persönlichkeitsbetonung/Typveränderung durch dekorative Kosmetik
Anmerkungen:
Die Lerninhalte für die dreijährige Berufsschule sind dem
Rahmenlehrplan (KMK-Beschluss 14.12.02) entnommen jeweils in der Reihenfolge
ihrer Aufzählung in den einzelnen Lernfeldern.
Hier aufgeführte Fächer erscheinen nur auf der Seite 6 im
Teil IV des Rahmenlehrplanes.
Die Lerninhalte für die zweijährige Berufsfachschule sind
dem Rahmenlehrplan der Deutschen Kosmetik-Kommission für Aus- und
Fortbildung entnommen. Sie sind z.T. um Einzelangaben verkürzt
wiedergegeben.
Da in dem Plan für die Berufsschule die Zeitangaben für einzelne
Fächer fehlen, können nur die Gesamtzahlen den Zeitangaben
im Plan für die Berufsfachschule gegenübergestellt werden:
Berufsschule: 840 Unterrichtsstunden Berufsfachschule:
960 Unterrichtsstunden
Autor: Dipl. Pol. Wolfgang Streit Datum: 01.12.2003
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