Bundesverband Deutscher Berufsfachschulen für Kosmetik e.V.

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Ausbildung im "dualen System" ?

Stellungnahme zur Berufsausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker im "dualen System"


01 Zur Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 09.01.2002


01.01
Im Text der Verordnung wird ein Begriff verwendet, der den Heil- und Heilhilfsberufen vorbehalten ist. Im deutschen Sprachraum wird mit „Therapie“ ausschließlich die Behandlung nach § 2 Heilpraktikergesetz bezeichnet. Eine Therapie können folglich nur Personen durchführen, die gem. nachgewiesener Ausbildung und/oder Prüfung zu den Angehörigen der Heil- oder Heilhilfsberufen (Medizinalfachberufen) gehören.
Diese Auffassung wird auch von den Kammern dieser Berufe vertreten. Deshalb ist die Bezeichnung „Hydrotherapie“ in § 4 Nr. 13 Ziffer 2 der VO unzulässig.

01.02
Die im § 4 der VO aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Nr. 5 und Nr. 8-11 reduzieren das Berufsbild auf technisch akzentuierte Arbeitsfelder. Wenn das Ausbildungsberufsbild so sehr vom tatsächlichen Berufsbild abweicht, hat diese Beschränkung zur Folge, dass der Berufsnachwuchs nicht befähigt wird, die sich aus dem Berufsbild ergebenden Aufgaben zu erfüllen.
Das Berufsbild wird außer der Beurteilung und Reinigung der Haut, der Pflege und Dekoration sowie der Massage bestimmt von folgenden Aufgaben:

Behandlung von nicht krankhaften strukturellen und funktionellen Veränderungen der Haut und Körperdecke:

- Präsenile Atrophie
- Hyperkeratosen
- Störungen der Sensibilität
- Störungen der Drüsenexkretion
- Störungen der peripheren Durchblutung
- Hyper- und Hypotonus der Muskulatur

Begleitbehandlung zu ärztlichen Therapien: - Akne vulgaris - Seborrhoe oleosa u. sicca - Rosacea - Ichthyose - Keratose pilaris - Störungen der Pigmentierung

Prä- und postoperative Behandlungen

01.03
Die in § 5 der VO unter Bezugnahme auf § 1 Abs.2 BBiG erwartete Befähigung zu selbstständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren kann sich nach dieser Verordnung nur auf die elementaren Fertigkeiten beschränken, die – wie noch aufzuzeigen sein wird – durch minimale und unsystematisch vermittelte Kenntnisfragmente gestützt werden.
Misst man die im § 5 als Zielvorstellung angeführte „Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit“ mit den Anforderungen, die heute an selbstständig in Fachbetrieben tätige angestellte Kosmetikerinnen und an selbstständig praktizierende Kosmetikerinnen gestellt werden, so wird der Berufsnachwuchs nach dreijähriger Ausbildung in Betrieb und Berufsschule nur befähigt sein, einfache Pflegemaßnahmen durchzuführen, innerbetriebliche Arbeiten zu verrichten und Waren zu verkaufen.
Das Resultat ist also nicht eine Kosmetikerin mit Qualifikation sondern eine Kosmetik-Assistentin als minderqualifizierte Hilfskraft in Kosmetik-Fachbetrieben, Parfümerien, Drogerien und Frisiersalons, die alle fehlenden Fertigkeiten nicht im Wege beruflicher Fortbildung erwerben kann, weil die dafür erforderlichen grundlegenden Kenntnisse in der Ausbildung nicht vermittelt worden sind.

02 Zum Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 5)

02.01
Auch im Ausbildungsrahmenplan wird mit der Bezeichnung „Heliotherapie“ ein rechtlich unzulässiger Begriff verwendet. Auf die Ausführungen zu Ziffer 01.01 wird verwiesen.

02.02
Ein Beispiel für die unrealistische Gliederung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse ist die Eingliederung des Lernzieles „Apparate und Instrumente... auswählen, bedienen und einsetzen“, für das 2 Wochen im 3. Ausbildungsjahr angegeben sind.
Tatsächlich finden sich schon im 1. Ausbildungsjahr Themen, die den Einsatz von Apparaten oder Instrumenten notwendig machen:
Methoden der Haarentfernung (4 W)
Verfahren und Techniken der Hand- und Nagelpflege...anwenden (6 W)
Auch im 2. Ausbildungsjahr werden Themen behandelt, die ohne Einsatz von Apparaten und Instrumenten nicht durchführbar sind:
Methoden der „Heliotherapie“ ... anwenden (3 W)
Verfahren und Techniken der Fuß- und Nagelpflege... anwenden (6 W)
Nagelfehlwuchs durch Schleifen, Schneiden, Tamponieren beheben (6 W).
Erst im 3. Ausbildungsjahr werden Apparate und Instrumente im Zusammenhang mit dem o.a. Lernziel für folgende Themen vorgesehen:
Apparativ unterstützte Massagen (> Reizstrom) (ca. 2 W)
Apparate und Instrumente... unterscheiden
permanente Haarentfernung durchführen (12 W)
Apparate und Instrumente... unterscheiden
„Hydrotherapie“ ... anwenden (6 W)

02.02
Die für die Berufsausübung unverzichtbare Diagnose der Haut und Körperdecke soll nach dem Ausbildungsrahmenplan im 1. Ausbildungsjahr in 4 Wochen erlernt werden, während für das Erkennen von Hautveränderungen 4 Wochen im 3. Ausbildungsjahr vorgesehen sind.
Zwar kann die Technik der Hautdiagnose in dieser Zeit erlernt werden, nicht aber die Beurteilung der Ergebnisse. Hierzu gehören Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Dermatologie, die nach dem Rahmenlehrplan wesentlich später und nur rudimentär vermittelt werden.

02.03
An der Formulierung „Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen“ wird sichtbar, dass die Autoren nur solche Hautveränderungen als kosmetisch behandelbar betrachten, die zu entfernen sind – also Milien, Comedonen, Papeln.
Weitere Hautveränderungen, die von der Kosmetikerin nach vorangegangener Inspektion durch den Dermatologen und dessen Zustimmung (oder Anweisung) entfernt werden können, bleiben unerwähnt – z.B. Epheliden, Fibrome, Spider naevi, Teleangiektasien, Warzen. Unbeachtet bleiben auch alle Hautveränderungen, die sich nicht entfernen lassen, aber behandlungsbedürftig sind – siehe Ziffer 01.02.

02.04
Für die Kernbereiche des Ausbildungsberufsbildes „Pflegende Kosmetik“ und „Kosmetische Massagen“ werden völlig ungenügende Zeitangaben festgelegt:
Statt der für die Anwendung von Dampf, Kompressen, Packungen und Masken vorgesehenen 6 Wochen (einschl. Anwendung von Licht) müsste die doppelte Zeit eingesetzt werden, statt der 6 Wochen im 2. Ausbildungsjahr für Verfahren und Techniken der Fuß- und Nagelpflege mindestens die dreifache Zeit, beginnend im 1. Ausbildungsjahr.
Für die Massage des Kopfes (Gesicht, Hals, Brustbereich), die überhaupt nicht erscheint, sind im 1. Ausbildungsjahr mindestens 10 Wochen nötig!
Für Massagen des Körpers und der Extremitäten sind im schulischen Bildungsgang 60 Wochen mit insgesamt 240 Stunden vorgesehen.

02.05
Wenn „Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen“ vorgeschlagen werden, so muss die Auszubildende zunächst selbst derartige Übungen erlernen, wozu Ausbildung in Gymnastik erforderlich ist. Die Fähigkeit, Empfehlungen zur „gesunden Ernährungs- und Lebensweise“ zu geben, erwirbt man nur mit gesicherten Kenntnissen in der Anatomie der Verdauungs- und Ausscheidungsorgane, in der Physiologie der Verdauungsvorgänge und Verdauungsstörungen sowie der mit Lebens- und Ernährungsweise verknüpften psychologischen und soziologischen Fakten.
Die Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand kann nur feststellen, wer in einem systematischen Unterricht den ganzen Organismus erlernt hat, wozu der Rahmenlehrplan nicht ausreicht.

03 Zum Rahmenlehrplan (KMK-Beschluss vom 14.12.2001)

03.01
Die Berufsschule ist bestrebt, die theoretischen Grundlagen für die im Betrieb zu erlernenden praktischen Fertigkeiten zu schaffen. Wenn die Abstimmung der schulischen Ausbildung mit der betrieblichen auch im Einzelfall nicht ausreicht, worüber umfangreiche Literatur vorhanden ist, so muss doch grundsätzlich bei der Festlegung der Zeitrichtwerte und ihrer Abfolge dieses Prinzip beachtet werden.

03.02
Geht man davon aus, dass im Betrieb nur solche Fertigkeiten eingeübt werden, die im Unterricht der Berufsschule behandelt worden sind (um die Risiken von Schädigungen zu minimieren), so ergibt sich folgender Sachverhalt:
Nach der Übersicht über die Lernfelder werden im 1. Ausbildungsjahr lediglich das Beurteilen und Reinigen der Haut sowie das Pflegen und Gestalten der Hände und der Nägel erlernt, wozu 210 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.
Für das 2. Ausbildungsjahr sind Kosmetische Massagen, Schützen und Pflegen der Haut und das Pflegen und Gestalten der Füße geplant in 240 Unterrichtstunden.
Im 3. Ausbildungsjahr werden für „Kosmetische Spezialbehandlungen“ und Dekorative Kosmetik 160 Unterrichtsstunden eingeplant.
Diese Einteilung weicht so sehr von den betrieblichen Bedürfnissen und Möglichkeiten ab, dass zwei Drittel aller Arbeitstechniken und Verfahren im Betrieb erlernt werden müssen, ohne dass die dafür erforderlichen Kenntnisse bereits vorhanden sind.
Schon am Ende des 1. Ausbildungsjahres müssen die elementaren Fertigkeiten der Gesichts- und Körperbehandlung, der Handpflege und Fußbehandlung von der Auszubildenden beherrscht werden, denn sie muss im 2. Ausbildungsjahr im Betrieb unter fachlicher Aufsicht einsetzbar sein.
Für einen Beruf, dessen Angehörige in der Weise am Menschen tätig sind, dass sie in die strukturellen Gegebenheiten und in die Funktionen seines größten Organs einwirken, ist es unerlässlich, dass die damit verbundenen Risiken auf Grund sicherer Kenntnisse der Fakten und Zusammenhänge bekannt sind. Die im Rahmenlehrplan vorgesehene Einteilung schließt diese unverzichtbare Voraussetzung aus!

03.02
Ordnet man die im Rahmenlehrplan angegebenen Lerninhalte nach den in Berufsfachschulen - Kosmetik – üblichen Unterrichtsfächern, so ergeben sich folgende Tatsachen:
Themen des Faches Theorie der Kosmetik sind

- im 1. Jahr:
- Aufgaben der Kosmetik
- Methoden zur Hautbeurteilung
– Hauttypen (?) und Hautzustände
- Hygiene
– Methoden der Hautreinigung
– Geräte, Instrumente und Hilfsmittel
– Arbeitsablauf der Reinigung
– Arbeitsablauf der Nagelpflege
– Nageldesign
– Nagelmodellage

- im 2. Jahr:
- Arbeitsablauf der Massagen
– Grifftechniken und Wirkungen
– Gefahren unsachgemäßer Massage
– Indikationen und Kontraindikationen
– Massagehilfsmittel und –geräte
– Systempflege für unterschiedliche Hautzustände
– Arbeitsablauf der Fuß- und Nagelpflege
- Geräte
- Instrumente und Hilfsmittel

- im 3. Jahr:
- Haltungsübungen
– Mimische Bewegungsübungen
– Isometrische Übungen
– Atemübungen
- Entspannungsübungen
– Kosmetische Bestrahlungen
- Kosmetische Wasseranwendungen
– Depilations- und Epilationsmethoden
– Cellulitebehandlung
– Kosmetische Lymphdrainage
– Farbberatung
– Arbeitsplanung dekorativer Kosmetik
– Tages- und Abend-Make up
– Farbveränderung und Gestalten von Augenbrauen und Wimpern
– Camouflage
– Maskenbilden
– Permanentes Make up

Nicht behandelt werden:
Abschließende Maßnahmen
– Anwendung von Ozon-Dampf
– Anwendung von Kräutern
– Anwendung von konstantem Gleichstrom und Impulsstrom
– Anwendung hochfrequentem Wechselstrom (hier: Koagulation)
– Elektrische Entfernung von Hautveränderungen
– Schleifen und Schälen der Haut
– Kosmetisch zu behandelnde Hauterscheinungen
– Ganzheitskosmetik als Prinzip
– Ganzkörper-Diagnose
– Methoden der Ganzhheitskosmetik
– Organspezifische Maßnahmen zur Pflege des menschlichen Körpers
– Aufgaben und Möglichkeiten auf dem Gebiet der Rehabilitation und Gesundheitserziehung Ernährungslehre (Grundbegriffe, Eigenschaften der Nährstoffe, ernährungsphysiologische Vorgänge, Auswirkungen auf das Hautorgan, Ernährungsfehler
– Kneipp-Anwendungen
– Sauna-Anwendungen

03.03
Neben dem o.a. Fach nimmt das Unterrichtsfach Anatomie/Physiologie für einen auf Arbeit am lebenden Menschen ausgerichteten Beruf eine zentrale Position ein. Der Rahmenlehrplan sieht vor

- im 1. Jahr :
- Anatomie und Physiologie der Haut
– Anatomie und Physiologie von Hand und Nägeln

- im 2. Jahr:
- Anatomie und Physiologie von Muskeln, Nerven und Gefäßen
– Anatomie und Physiologie von Fuß und Nägeln

- im 3. Jahr:
- Anatomie und Physiologie des Körpers

Nicht behandelt werden:
- Zellen und Gewebe
– Skelettsystem
– Kreislaufsystem
– Atmungssystem
– Urogenitalsystem
– Inkretsystem
– Sinnesorgane
– Intermediärer Stoffwechsel
– Allgemeine Krankheitslehre.

Auch wenn Teile der hier aufgeführten Lerninhalte im Sammelbegriff des 3. Jahres untergebracht werden sollten, bleibt festzuhalten, dass statt eines systematisch gegliederten und fortschreitenden Fachunterrichts einzelne Lerninhalte jeweils einem Lernfeld zugeordnet werden, so dass sich der Unterrichtsgegenstand mangels notwendiger Vorkenntnisse stets auf eine oberflächliche Darstellung beschränken muss. Die Ergebnisse werden denen der Pisa-Studie entsprechen.

03.04
Das ebenso wichtige Unterrichtsfach Dermatologie taucht nur in wenigen Lernfeldern und deshalb mit minimaler Stundenzahl auf.
Die Kosmetikerin wird nur dann für eine Zusammenarbeit mit dem Dermatologen qualifiziert und von diesem akzeptiert, wenn sie über ausreichende Grundkenntnisse verfügt. Folgende Themen finden sich

- im 1. Jahr:
- Entzündliche und nichtentzündliche Veränderungen der Haut
– Nagelveränderungen
- im 2. Jahr:
- Veränderungen und Erkrankungen von Fuß und Nägeln
- im 3. Jahr:

Nicht behandelt werden:
- Physiologie der Altershaut
– Erkrankungen und Therapiemöglichkeiten bei Erkrankungen der Talg- und Schweißdrüsen, der Haare und Lippen
– Epizoonosen, Mykosen, Pyodermien, Virosen
- Psoriasis, Ekzem, Urtikaria
– Pigmentanomalien, Naevi, Tumore
– Hauterkrankungen durch physikalische oder chemische Einwirkungen, Lichtdermatosen
– Geschlechtskrankheiten.

An diesem Fach und der Nichtberücksichtigung seiner Themen wird erneut deutlich, dass die in der Berufsschule zur Verfügung stehende Zeit bei weitem nicht ausreicht für eine Ausbildung, die den heutigen Anforderungen und dem internationalen Standard entspricht.

03.05
Das ergibt sich auch aus dem Vergleich des Faches Chemie und Rohstoffkunde mit den diesbezüglichen Themen des Rahmenlehrplanes

- im 1. Jahr:
- Auswahl und Bewertung von Reinigungspräparaten
– Präparate für Handpflege

- im 2. Jahr:
- Massagepräparate
– Präparate mit Pflege- und Schutzwirkung (insbes. Cremes, Packungen, Masken, Lichtschutzmittel, Duftstoffe, Deodorantien)
– Präparate für Fuß- und Nagelpflege

- im 3. Jahr:
- Präparate für Camouflage
– Präparate für Maskenbilden

Nicht behandelt werden:

Physiko-chemische Grundlagen (Atome, Bindungen, Disperse Systeme, Emulsionen, Säuren und Basen – Säuremantel)
– Oxidation und Reduktion
– Organisch-chemische Grundlagen (Alkane, Alkene, Alkanole...)
– Trägersubstanzen (hydrophile Grundlagen, niedermolekulare Alkohole, Lipide, Fette, Öle, Gele, Puder)
- Wirkstoffe (Adsorption, Absorption, Penetration, Resorption)
– Vitamine
– Drogenwirkstoffe
– Organextrakte
– Wirkstoffkomplexe.

Sogar für die in verschiedenen Lernfeldern angegebenen Lerninhalte wird eine so ungenügende Unterrichtszeit festgelegt, dass genauere Kenntnisse nicht vermittelt werden können.
In der Berufsfachschule – Kosmetik – sind für das Fach Chemie und Rohstoffkunde 120 Unterrichtsstunden und für das Fach Warenkunde 40 Unterrichtsstunden vorgesehen – im Rahmenlehrplan beträgt der themenspezifische Anteil in allen Lernfeldern insgesamt ca. 50 Stunden!

03.06
Zwar werden in den Berufsbezogenen Vorbemerkungen des Rahmenlehrplanes auch „Fachkenntnisse in Physik und Psychologie“ erwähnt (S. 6), doch findet sich in keinem Lernfeld ein Hinweis auf einen systematischen Unterricht in diesen Fächern.
Dem Fach Physik“ können zugeordnet werden

- im 1. Jahr:
- Geräte zum Reinigen der Haut
– Geräte zum Pflegen der Hände

- im 2. Jahr:
- Massagegeräte
– Geräte zum Schützen und Pflegen der Haut
– Geräte zum Pflegen der Füße und Nägel

- im 3. Jahr:
- Kosmetische Bestrahlungen
– Farbenlehre
– Epilation(-smethoden)

Nicht behandelt werden:
- Physikalische Grundlagen ( Mechanik, Elektrizität ,Energieumwandlung)
– Maßeinheiten
– Elektrische Leiter
– Stromerzeugung
– Frequenzen
– Meßgeräte
– Gleichstrom (konstanter Gleichstrom, Ausschleusung, Einschleusung, Impulsstrom) – Wechselstrom (niederfrequent, mittelfrequent, hochfrequent)
– Grundlagen der Optik (IR, sichtbarer Bereich, UV)
– Sonnenlicht.

Außerdem sind zu behandeln alle Apparate und Geräte mit Aufbau und Wirkungen. In der Stundentafel der zweijährigen Berufsfachschule – Kosmetik – sind für dieses Fach 80 Unterrichtsstunden vorgesehen.
Wenn bedacht wird, dass es allein zum Lernfeld „Schützen und Pflegen der Haut“ mehr als 10 unterschiedliche Apparate gibt, die ungenau als „Geräte“ bezeichnet werden und nicht benutzt werden sollten ohne eine sichere Kenntnisbasis, um jedes Risiko einer Haut- bzw. Körperverletzung auszuschließen, so ist es unverantwortlich und fahrlässig, wenn z.B. Iontophorese, Interferenzstrom oder Epilation im Betrieb eingeübt wird, ohne dass zuvor im Fachunterricht die physikalischen Grundlagen, die allgemeinen Wirkungen, die Wirkungen auf die Haut und mögliche Schädigungen durch diese Verfahren ausführlich behandelt worden sind.
In der Berufsfachschule geschieht dies durch das Zusammenwirken der Fächer „Theorie der Kosmetik“, Dermatologie“ und „Physik und Apparatekunde“ mit einer jeweils dem Gegenstand angemessenen Unterrichtszeit – in der Berufsschule ist das nur sporadisch und mit reduziertem Umfang möglich.
Dem Fach Psychologie könnte lediglich zugeordnet werden

- im 1. Jahr:
- Kundenpsychologie
– Umgangsformen
– Kundenberatung (auch im 2. und 3. Jahr)

Nicht behandelt werden:
- Aufgaben, Methoden und Anwendungsfelder
– Ausgewählte Grundlagen (Wahrnehmungen und Bedürfnisse)
– Gestaltpsychologische Aspekte (Konstitutionstypen u. Hautbilder)
– Psychosomatische Aspekte (ganzheitspsychologische A., Stress als Adaptionssyndrom, psochosomatisch bedingte Hautveränderungen)
– Betreuungspsychologische Aspekte.

Im Unterrichtsfach Psychologie und Verkaufskunde der Berufsfachschule werden in 60 Unterrichtsstunden die vorstehenden Psychologie-Themen behandelt.
Während die verkaufspsychologischen Aspekte in einzelnen Lernfeldern anklingen – allerdings ohne Systematik – fehlen die wichtigsten Lerninhalte, obwohl in den Berufsbezogenen Vorbemerkungen auf die Entwicklung der Kommunikationsfähigkeit und die hohe Sozialkompetenz hingewiesen wird.
Die Verlegenheitslösung, diese Lernziele auf alle Lernfelder zu verteilen, kann einen speziellen, aufbauenden Unterricht nicht ersetzen.

04 Zusammenfassende Schlussbemerkungen


04.01
Die Berufsarbeit der Kosmetikerin vollzieht sich in den drei Bereichen Behandlung, Beratung, Verkauf von kosmetischen Mitteln. Die Verfasser des Verordnungstextes haben - statt sich am Berufsbild der heutigen Kosmetikerin zu orientieren – eine Abfolge von Kenntnissen und Fertigkeiten formuliert, die von völlig anderen Leitbildern ausgeht. Wie andere überwiegend von Frauen ausgeübte Berufe ist auch für diesen Beruf eine hohe Fluktuation kennzeichnend, bedingt durch Eheschließung, Kindererziehung, Wiedereintritt in das Berufsleben usw.
Ein weiteres Kennzeichen ist die kurze Durchlaufzeit im Angestelltenverhältnis; etwa vier Fünftel aller Kosmetikerinnen bleiben weniger als fünf Jahre in einem Fachbetrieb, bevor sie eine eigene Praxis eröffnen, oder machen sich unmittelbar nach der Ausbildung selbstständig.
Ungeachtet dieses Sachverhalts richtet sich der Katalog von Fertigkeiten und Kenntnissen nach dem Leitbild der Angestellten, was sich im Verlauf der Entstehung dieser Verordnung aus der Mitwirkung der Kosmetikerinnen aus den neuen Bundesländern (mit ihren DDR-Erfahrungen einer staatlich finanzierten betrieblichen Ausbildung), aber vor allem des Bundesverband Parfümerien (der nach Ausweitung des Angebots seiner Mitgliedsbetriebe und Ausbildung von künftigen Kosmetik-Verkäuferinnen trachtet), des Verbandes Deutscher Drogisten und des Zentralverbandes des Friseurhandwerks (die in die gleiche Richtung tendieren) erklären lässt.
Für eine minderqualifizierte Kosmetik-Assistentin im Fachbetrieb reicht es aus, wenn sie die Haut beurteilen, reinigen, massieren, pflegen und dekorieren kann – mehr geschieht auch in den Kosmetik-Kabinen der Drogerien, Parfümerien und Frisiersalons nicht.
Im Vordergrund des in § 4 der VO aufgeführten Ausbildungsberufsbildes stehen deshalb nicht die das Berufsbild prägenden Fertigkeiten sondern „Bedienen von Apparaten“, „Verkauf und Warenwirtschaft“, „Kundengespräche und Kundenbetreuung“ – die eigentlichen Grundkenntnisse für diesen Beruf fehlen im Ausbildungsberufsbild.

04.02
Die Gründe für diese Fehlkonstruktion ergeben sich aus mehreren Tatsachen:

1. Die Berufsverbände der Kosmetikerinnen – nach Auffassung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie die einzigen Interessenvertreter handwerksähnlicher Gewerbe – haben ihre Mitarbeit an der Verordnung eingestellt, als sie erkennen mußten, dass die o.a. Verbände gemeinsam mit DHKT, DIHKT, HDE und DAG überhaupt nicht an einer Sicherung der bestehenden zweijährige Ausbildung in staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen interessiert waren: der DHKT, um sein handwerksideologisches Konzept der dualen Ausbildung durchzusetzen, der DIHKT und der HDE als Interessenvertreter des Drogisten- und Parfümerieverbandes, die DAG wegen des zu erwartenden Mitgliederzuwachses durch angestellte Kosmetikerinnen.

2. Ausgangspunkt für die Bemühungen, das duale System für diesen Beruf einzuführen, war die Forderung des Bundeskanzlers, neue Ausbildungsplätze zu schaffen. Dies benutzte der DHKT, um nach langjährigen vergeblichen Bemühungen, die Ausbildung zur Kosmetikerin dem dualen System anzupassen, endlich Erfolg zu haben. Der Parfümerieverband offerierte 500 Ausbildungsplätze, der Zentralverband der Friseure empfahl seine Betriebe für die Ausbildung zur Kosmetikerin.

3. Die einzigen Personen mit Sachverstand, die an der Verordnung mitgearbeitet haben, waren 4-5 Kosmetikerinnen, die in der DDR im Beruf tätig waren. Das führte dazu, dass einerseits ein Ausbildungsberufsbild auf niedrigem Niveau entstand, andererseits die Bedeutung der theoretischen Kenntnisse für einen Dienstleistungsberuf am Menschen zu wenig beachtet wurde.

4. Der Ausbildungsrahmenplan und der Rahmenlehrplan können allenfalls von Personen erstellt worden sein, die in Berufsschulklassen für Friseure tätig sind; nur so wären die formulierten Lernfelder und Lerninhalte zu erklären. Es ist den Bearbeitern nicht gelungen, einen sowohl in den Betrieben als auch in den Berufsschulen realisierbaren kompletten Bildungsgang zu gestalten. Teils verbergen sich hinter den Bezeichnungen voluminöse Komplexe, für deren Behandlung keine Zeit zur Verfügung steht, teils werden Bezeichnungen als Leerformeln verwendet, die von Lernfeld zu Lernfeld wiederholt werden.

5. Die Berufsverbände der Kosmetikerinnen haben seit Jahren erklärt und begründet, warum auch für diesen Dienstleistungsberuf am Menschen die duale Ausbildung nicht ausreicht. Das Ausbildungsberufsbild der Kosmetik-Verordnung, der Ausbildungsrahmenplan und der Rahmenlehrplan bestätigen diese Auffassung auf eindrucksvolle und bestürzende Weise.

ANHANG


Vergleich der Lerninhalte
Rahmenlehrplan für die Berufsschule (dreijährig) *)


Fachkunde
Aufgaben der Kosmetik
Geschichte der Kosmetik
Anatomie und Physiologie der Haut
Methoden zur Hautbeurteilung
Hauttypen und Hautzustände
Hygiene
Auswahl und Bewertung von Reinigungspräparaten
Methoden der Hautreinigung
Arbeitsablauf der Hautreinigung
Arbeitsablauf der Hand- und Nagelpflege
Nageldesign
Nagelmodellage
Arbeitsablauf kosmetischer Massagen
Grifftechniken und ihre Wirkungen
Gefahren unsachgemäßer Massage
Indikationen und Kontraindikationen
Systempflege für unterschiedliche Hautzustände
Arbeitsablauf der Fuß- und Nagelpflege
Nahrungsbestandteile und ihre Funktionen
Diätprogramme
Haltungsübungen
Mimische Bewegungsübungen
Isometrische Übungen
Atemübungen
Entspannungsübungen
Kosmetische Bestrahlungen
Kosmetische „Hydrotherapie“
Depilations- und Epilationsmethoden
Cellulitebehandlung
Kosmetische Lymphdrainage
Farbberatung
Arbeitsplanung der dekorativen Kosmetik
Tages-, Abend-Make up
Farbveränderung und Gestalten von
Augenbrauen und Wimpern
Camouflage
Maskenbilden (Verfahren)
Permanentes Make up


(*)Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin (KMK-Beschluss vom 14.12.2002) **) Rahmenlehrplan für die BFS Kosmetik der Deutschen Kosmetik-Kommission für Aus- und Fortbildung


______________________________________________________________________________

Rahmenlehrplan für die Berufsschule (dreijährig)

Fachkunde

Nahrungsbestandteile und ihre Funktionen
Energiebedarf
Ernährungsbedingte Erkrankungen
Diätprogramme
Aufgaben der Kosmetik
Gesetze und Verordnungen

Anatomie, Physiologie

Anatomie und Physiologie der Haut
Anatomie und Physiologie von Hand und Nägeln
Anatomie und Physiologie von Muskeln, Nerven und Gefäßen
Anatomie und Physiologie von Fuß und Nägeln
Anatomie und Physiologie des Körpers

Dermatologie

Entzündliche und nichtentzündliche Veränderungen der Haut
Nagelveränderungen
Veränderungen und Erkrankungen (von Fuß und Nägeln)

Chemie, Warenkunde

Auswahl und Bewertung von Reinigungspräparaten
Präparate (zur Pflege der Hände)
Massagepräparate
Präparate mit Pflege- und Schutzwirkung (insbesondere Cremes, Packungen, Masken, Lichtschutzmittel, Duftstoffe, Deodorantien)
Spezielle Wirkstoffe
Präparate für Camouflage
Präparate für Maskenbilden

Physik

Wirtschaftskunde

Wirtschaftliche Bedeutung der Kosmetik
Arbeitsabläufe
Datenverwaltung
Branchenspezifische Software
Sortiment
Depotverwaltung
Inventur und Bestelllisten
Kalkulation von Waren
Kalkulation von Dienstleistungen
Rentabilitätsberechnung
Computer-Beratungsprogramme (für die dekorative Kosmetik)
Gesetze und Verordnungen

Psychologie – Verkaufskunde

Kundenpsychologie
Kommunikation
Umgangsformen
Service
Telekommunikation
Kundenberatung
Warenpräsentation
Verkaufsgespräche
Reklamationen
Persönlichkeitsbetonung/Typveränderung durch dekorative Kosmetik

Anmerkungen:


Die Lerninhalte für die dreijährige Berufsschule sind dem Rahmenlehrplan (KMK-Beschluss 14.12.02) entnommen jeweils in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in den einzelnen Lernfeldern.
Hier aufgeführte Fächer erscheinen nur auf der Seite 6 im Teil IV des Rahmenlehrplanes.
Die Lerninhalte für die zweijährige Berufsfachschule sind dem Rahmenlehrplan der Deutschen Kosmetik-Kommission für Aus- und Fortbildung entnommen. Sie sind z.T. um Einzelangaben verkürzt wiedergegeben.
Da in dem Plan für die Berufsschule die Zeitangaben für einzelne Fächer fehlen, können nur die Gesamtzahlen den Zeitangaben im Plan für die Berufsfachschule gegenübergestellt werden:

Berufsschule: 840 Unterrichtsstunden Berufsfachschule: 960 Unterrichtsstunden

Autor: Dipl. Pol. Wolfgang Streit Datum: 01.12.2003

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